Dies ist eine Diskussion zu Adoption = Anerkennung der Vaterschaft? innerhalb des Forums Adoptionsrecht
![]() |
| | LinkBack | Themen-Optionen | Thema durchsuchen | Ansicht |
| |||
| Adoption = Anerkennung der Vaterschaft? ![]() Fr. A hat ein Kind von Hr. B. Fr. A hat Herrn B. verlassen und bei der Geburt nicht als Vater angegeben somit ist das kind rechtlich Vaterlos und hat nur eine Erziehungsberechtigte. Herr B. hat sich bis heute (wir sagen dass das Kind 2002 geboren ist) nicht gemeldet, lebt im Ausland und hat keinen Kontakt zu Fr. A . Fr. A bezieht jetzt also Unterhaltsgeld vom Jugendamt da Herr B. , der leibliche Vatter des Kindes, nicht greifbar ist. Nun hat Fr. A Herrn C kennen gelernt und sie sind überglücklich miteinander. Herr C. möchte nun das Kind adoptieren...... 1. Kann Herr C. auch die Vatterschaft anerkennen, mit einverständnis der Mutter, und ist somit der rechtliche und vor dem gesetz leibliche Vatter? 1.a) Wenn ja, könnte Herr B. nach Jahren an kommen und Sorgerechtsanspruch geltend machen obwohl er nicht als Vater geführt wird sondern Herr C.? 1.b) Wenn Ja, könnte Herr B. die Vatterschaft anzweifeln und auf ein DNA test bestehen um seine Vatterschaft zu beweisen? 1.c) Wenn Herr C. die Vatterschaft annimmt muss Herr C. die vom Jugendamt über die Jahre geleisteten Unterhaltszahlungen zurückzahlen? 2. Wenn Herr C. die Vatterschaft nicht annehmen darf und möchte, jenachdem wie die vorherigen Fragen enden, darf Herr C. das Kind ja adoptieren. 2.a) Könnte Herr B. wiederrum diese adoption nachträglich anfechten und auf sein "leibliches" Vatter recht bestehen? 3.) Was muss Herr C. tun um Herrn B. jegliches Gesetzliches Einmischen in ein für Ihn fremdes Kind schon vorzeitig zu versagen. Danke im Vorraus für die Hilfe |
| |||
| AW: Adoption = Anerkennung der Vaterschaft? Hallo Bino! Vorweg: Ich fürchte, einen legalen Weg, das gewünschte zu erreichen gibt es so einfach nicht. zu 1.) C könnte schon - aber das würde eine strafbare Personenstandsfälschung gem § 169 StGB darstellen. Es wird zwar kein Kind untergeschoben, jedoch die Behörde über die Abstammung des Kindes getäuscht (wichtig z. B. bei Erbrecht oder ggf. Eheverboten). zu 1a) Unabhängig von 1) könnte B wohl eher nicht nach Jahren kommen (wobei - eine Rolle spielt: WEISS der B überhaupt daß er Vater ist??) um ein Sorgerecht zu erlangen (verlangen schon, bekommen wohl nicht) zu 1b) Zum geänderten Recht hinsichtlich Vaterschaftststests kenne ich keine Rechtsprechung. Ich denke aber, der B wäre berechtigt, dies prüfen zu lassen. zu 1c) Sollte C sich tatsächlich als leiblicher Vater ausgeben, freut sich das Amt und fordert die Zahlungen zurück - denn der Unterhaltsvorschuss wurde vom Amt eben in Vertretung des leiblichen, unterhaltspflichtigen Vaters gezahlt. 2.) Ja - das darf der C - aber nur, wenn auch B zustimmt ... womit sich 2a) beantwortet hat! Wobei ggf. die Zustimmung durch das Vormundschaftsgericht gem § 1748 BGB ersetzt werden kann. Hat sich B einen Dreck um das Kind geschert, obwohl er um es wusste, geht das ggf. - wusste er nichts, so wird wohl erst versucht werden, Kontakt mit ihm aufzunehmen. 3.) Ausser höchst illegale Sachen kann C da wenig tun. Sollte die Adoption aber legal vollzogen sein, hat B überhaupt nix mehr mit dem Kind zu tun. Allerdings hat das Kind später wohl das Recht zu erfahren, wer sein leiblicher Vater ist. Ralf Geändert von Auror (23.06.2007 um 10:50 Uhr). |
| |||
| AW: Adoption = Anerkennung der Vaterschaft? Danke für die Antwort. Nun bau ich den Fall mal ein wenig weiter aus um auf eine konkrete Lösung zu kommen. B wusste von seiner Vatterschaft hat sich um das Kind nicht einen Tag gekümmert. B lebt, wie schon gesagt, im Ausland. Nun, wenn ich das richtig verstanden habe, gibt A wahrheitsgemäß an das B nichts von dem Kind wissen wollte. 1. Wir B dazu noch einmal befragt, obwohl im Ausland lebend (sagen wir innerhalb der EU um es nicht zu verkomplizieren) oder glaubt das Gericht A´s Aussage und gibt der Adoption statt? 1. a) Sollte Das Gericht A glauben schenken und die Adoption frei geben sodass C der Gesetzliche Vertretter von dem Kind wird hat B danach noch im nachhinein das Recht seine Vatterschaft gültig zu machen bzw. kann B vor Gericht Klagen und auf Falsch Aussage von A pochen obwohl diese Wahrheitsgemäß aussagt was das Gericht nur mit dem Glauben an die Person "prüfen" kann?. Zu 3. Ich möchte diesen Fall schon legal auflösen und somit rechtlich korrekt ansonsten hätte es keinen Mehrwert für mich btw. wäre ich, wenn der Fall real wäre, auch stark dafür dass das Kind das Recht eingeräumt bekommt zu erfahren das C nicht der leibliche Vatter ist. |
| |||
| AW: Adoption = Anerkennung der Vaterschaft? Selbst mit der, wenn auch hilfreichen, Konkretisierung gibts keine eindeutige Antwort - dennauf See und vor Gericht bist du in Gottes Hand. Und das bedeutet hier, daß niemand vorhersagen kann, ob das Gericht sich alleinig auf Aussagen Dritter stützt, um festzustellen, B habe sich in für eine Entscheidung relevanter Weise vorsätzlich nicht um sein Kind geschert. KANN also sein, daß - vielleicht mehrere glaubhafte Aussagen, auch anderer Personen - vorausgesetzt, daß das Gericht die Zustimmung ersetzt. zu 1a) Bundesverfassungsgericht vom 29. November 2005 1 BvR 1444/01 ---> die Adoption kann (erfolgreich) angefochten werden, wenn das Gericht nicht sorgsam abgewägt hat. Dabei wäre z. B. auch zu berücksichtigen, warum B sich nie um das Kind gekümmert hat (die Verweigerung des Kontakts seitens der Mutter, wenn er es sich z.B. einige Zeit nach der Geburt anders überlegt hat, könnte hier betreffend die Adoption nach hinten losgehen!). Ralf |
| |||
| AW: Adoption = Anerkennung der Vaterschaft? Okay. Das heißt wir schwimmen ab jetzt in diesem Fall. Wenn ich kurz was persönliches sagen darf. Ich verstehe nicht warum das Rechtssystem einen sorglosen Blutsvatter dem sorgvollen liebes Vatter vorzieht bzw. den letzt genannten etliche Steine in den Weg legt. Das heißt also C könnte unter umständen nie sicher sein dass die Adoption nicht irgendwann wiederrufen werden kann, wenn auch die Mutter das Sorgerecht behalten würde. Also kann C nur über die Mutter gehen, diese bei der Heirat seinen Namen geben sodass auch das Kind den Nachnamen trägt sodass evtl. aussenstehende keine zweifel in erster Linie hägen würde btw. ist das die nächste Frage. Bei Heirat wird C an A den Nachnahmen weiter geben. Wenn das Kind schon 5 sein sollte darf es entscheiden ob sie auch den Namen haben möchte. Könnte B denn das anfechten? Also die Nachnams gebung? |
| |||
| AW: Adoption = Anerkennung der Vaterschaft? Zu deinem "persönlichen Einwand": Tja - schon weil nicht immer klar ist, ob vor Gericht auch die Wahrheit erzählt wird! Was wäre denn, wenn der B ständig versucht hat, sein Kind zu sehen, die Mutter es ihm aber niemals ermöglicht hat? Sie gibt aber dem Gericht ggü. an, der B habe sich trotz Wissen um das Kind nie drum kümmern wollen. Da wäre ich an Stelle des B froh, wenn ein Gericht mal genauer hinguckt! Menschlich gesehen - denn ich setze voraus, daß B tatsächlich ein Rabenvater ist - gebe ich dir natürlich Recht! Du gehts aber m. E. zu weit, wenn du befürchtest, der C könne nie sicher sein. Wenn das Adoptionsverfahren sorgfältig und ohne Rechtsmängel vonstatten ging, hat B keine Chance mehr. Was meinst du mit dem Sorgerecht der Mutter?? Das bleibt so oder so unangetastet - sie hat es entweder alleine, oder nach Adoption zusammen mit C. Die Nachnamengebung NACH einer Adoption dürfte B sicherlich NICHT anfechten - denn die Verwandschaft ist dann schon erloschen. Ralf |
| |||
| AW: Adoption = Anerkennung der Vaterschaft? In deinem vorherigen Beitrag sagtest du das B trotz sorgfältigem und ohne Rechtsmängel abgewickelten Adoptionsverfahren die Adoption anfechten kann da er A vorwerfen könne das sie gelogen hat - bei der sache mit dem Rabenvatter. Nun da wir uns an dieser Stelle im Kreis drehen konstruiere ich den Fall doch einmal kurz anders, dennoch realistisch, weiter. Nun nehmen wir an A und C entscheiden sich ein Adoptionsverfahren einzuleiten. So sagtest du das B wohl dazu befragt wird bzw. überprüft wird ob er seiner Vatterrolle gerecht wurde oder die Chance dazu bekommen hat. Doch was ist wenn A gar nicht wüsste wer der Vatter ist. Das Gericht gibt der Adoption statt. Die Ansprüche des Jugendamtes bzgl. des Unterhalts für die vergangenen Jahre bestehen nicht da C nicht leiblicher Vatter ist. Sollte B also irgendwann gegen dieses Adoptionsverfahren klagen hätte B KEINE chance zu gewinnen, richtig? Denn da A nicht wusste wer der Vatter ist konnte das Gericht B auch nicht befragen. Also musste davon ausgegangen werden das er nicht "mehr" existiert. Ist das Adoptionsverfahren nun unanfechtbar? Sollte diese dann unanfechtbar sein so ist die Verwandschaft erloschen? Zu deiner Aussage. Der Rabenvatter hätte doch genug Zeit gehabt sein Recht vor Gericht einzufordern. Wenn B das nicht tut muss er mit den Konsequenzen rechnen ergo ist er ein Rabbenvatter wenn er sich nicht mit aller Kraft darum kümmert und genau deshalb finde ich es nicht nur Menschlich gesehen Recht sonder "eigentlich" auch Rechtlich. Man muss doch seine Rechte und Pflichten mit aller Kraft durchsetzen vor allem dann wenn es um das eigene Kind geht. |
| |||
| AW: Adoption = Anerkennung der Vaterschaft? Zitat:
Hmmm - wenn das SO rübergekommen ist, entstand ein falscher Eindruck! Wenn du sich auf die Zitierung des BVerfG-Urteils beziehst, dann trifft dieses ja auf "nicht vollkommen rechtsfehlerfrei" durchgeführte Adoptionen zu - d. h. das Gericht braucht nur unangreifbar begründen, warum die Entscheidung gefallen ist (im dem Urteil zugrunde liegenden Fall hat es sich dies ganz offensichtlich zu leicht gemacht). Hilfreich zu Deiner Frage vielleicht: "Der nur biologische - nicht rechtliche - Vater hat kein Umgangsrecht mit seinem biologischen Kind, wenn zwischen ihm und dem Kind keine sozial-familiäre Beziehung und kein sozial-familiäres Band besteht (OLG Karlsruhe - 2 UF 206/06)." Das dürfte hier zutreffen. Im übrigen hat "Mitleser" hier: http://www.juraforum.de/forum/t123397/s.html sehr erhellend über dein Problem geschrieben. Moralisch gesehen gebe ich dir hinsichtlich des letzten Absatzes Recht - aber gerade, wenn es um Sorgerecht etc. geht, sieht es doch noch sehr oft anders aus, was das angewandte Recht angeht. Ralf |
| |||
| AW: Adoption = Anerkennung der Vaterschaft? Ja, aber dort wird gesagt das C die Vatterschaft anerkennen könnte. Doch in diesem Fall würde C ja die Forderungen vom Jugendamt auf sich ziehen. Nun gehen wir davon aus dass das Kind z.b. 4 Jahre alt ist mit ca. 100 (kenne die unterhaltszahlung nicht vom jugendamt) so würden 4800 auf C zukommen. Das kann doch auch nicht Sinn und Zweck der Geschichte sein oder? |
| |||
| AW: Adoption = Anerkennung der Vaterschaft? Das ist eben ein für und wieder - könnte man fast sagen, für 4800 Euro (ist aber sicher mehr!!!) kauft man sich Rechtssicherheit. Ich denke aber, daß es auch ohne Anerkennung der Vaterschaft völlig legal geht! Ralf |
![]() |
| Lesezeichen |
| Themen-Optionen | Thema durchsuchen |
| Ansicht | |
| |
Ähnliche Themen | ||
| Thema | Forum | Letzter Beitrag |
| Vaterschaft anfechten? | Familienrecht | 01.06.2010 11:39 |
| Vaterschaft | Adoptionsrecht | 06.08.2009 08:30 |
| Vaterschaft aberkennen | Familienrecht | 08.06.2007 21:46 |
| StAG : Kind im Ausland geboren, Anerkennung Vaterschaft | Asyl- und Ausländerrecht | 01.09.2006 11:57 |
| StAG ? Kind im Ausland geboren, Anerkennung Vaterschaft | Aktuelle juristische Diskussionen und Themen | 19.07.2006 00:55 |
© 2003-2011 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Sitemap | Kontakt | Datenschutz | AGB | Impressum
Suche: Rechtsanwalt | Steuerberater | Übersetzer
Rechtsanwalt Berlin | Rechtsanwalt Hamburg | Rechtsanwalt München | Rechtsanwalt Köln | Rechtsanwalt Frankfurt
Powered by vBulletin® Version 3.8.7 (Deutsch), Copyright ©2000 - 2012, Jelsoft Enterprises Ltd.
"Wiki" powered by VaultWiki v2.5.7, © 2008-2012, Cracked Egg Studios