
25.08.2010, 14:11
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| Senior Mitglied | | Registriert seit: Feb 2008 Ort: extra bavaria non est vita - wo also sollte ich sonst leben?
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| AW: Seit 4 Jahren mit einer Kroatin verh, Stiefkinder adotieren Dochdoch, den § 1747 brauchen die Beteiligten, der ist aber nicht "zusätzlich". Mit zusätzlich meinte ich etwaige Zustimmungserfordernisse des ausländischen Rechts nach Art. 22 EGBGB. Diese fallen weg, wenn die Kinder staatenlos sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben.
__________________ Ius est ars boni et aequi - D 1,1,1 |