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12. März 2010




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Rechtslexikon

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Rechtfertigender Notstand (§ 34 StGB)

Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.

Notstandslage

Für ein notstandsfähiges Rechtsgut (Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut) muss eine gegenwärtige Gefahr vorliegen. Gefahr bedeutet, dass der alsbaldige Schadenseintritt auf Grund objektiven Umständen als wahrscheintlich erscheint und gegenwärtig bedeutet, dass die Gefahr alsbald oder in sehr kurzer Zeit in einen Schaden umschlagen kann. Die Notstandshandlung erfolgt bei dem rechtsfertigenden Notstand im Gegensatz zur Notwehr nur gegen Rechtsgüter eines Dritten!

Erforderlichkeit/Interessenabwägung/Angemessenheit

Die Gefahr darf nicht anders abzuwenden sein, dass heißt das aus den zur Verfügung stehenden Mitteln das Mildeste ausgewählt werden muss. Im Gegensatz zur Notwehr muss beim Notstand das Interesse am Schutz des bedrohten Rechtsgutes das Interesse am beeinträchtigten wesentlich überwiegen (Interessenabwägung). Nach § 32 S. 2 StGB muss die Notstandshandlung auch angemessen sein. Dadurch wird sichergestellt, dass die Handlung nicht gegen anerkannte Wertvorstellungen und Rechtsprinzipien verstößt.

Subjektives Rechtfertigungselement

Der Verteidiger muss die rechtfertigenden Umstände kennen und zur Gefahrenabwehr handeln.




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