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Zum Anspruch von Opernchormitgliedern auf Sondervergütung für partiturgerechte Duo- und Quartettauftritte

23.12.2010, 14:41 | Arbeitsrecht | Autor: Juraforumadmin | 0 Kommentare


Nach § 79 Abs. 1 Normalvertrag Bühne (NV Bühne), bei dem es sich um einen Tarifvertrag für Solomitglieder, Bühnentechniker, Opernchor- und Tanzgruppenmitglieder handelt, sind
mit der Opernchormitgliedern gezahlten Vergütung u.a. kurze solistische Sprech- und/oder Gesangsleistungen abgegolten. Für die Übernahme kleinerer Partien ist gemäß § 79 Abs. 2 Buchst. a NV Bühne dagegen eine angemessene Sondervergütung zu zahlen.

Eine sondervergütungspflichtige „kleinere Partie“ liegt vor, wenn das Opernchormitglied aus dem Opernchorkollektiv heraustritt. Das setzt voraus, dass es eine nach der konkreten Inszenierung und nach ihrem Umfang eigenständige Leistung erbringt. Vier Kläger haben an Aufführungen der Mozart-Oper Idomeneo mitgewirkt.

Sie haben dabei Duette und Quartette im Rahmen einer Chornummer gesungen, bei denen jede Stimme partiturgerecht nur einzeln durch eine Klägerin oder einen Kläger besetzt war. Für diese Mitwirkung begehren sie jeweils zwischen 40,00 Euro und 120,00 Euro. Sie haben dafür, wie nach § 53 NV Bühne vorgesehen, zunächst die Bühnenschiedsgerichtsbarkeit angerufen.

Das Bühnenoberschiedsgericht hat die Schiedsklage abgewiesen.
Wie in den Vorinstanzen ist die auf Aufhebung des Schiedsspruches des Bühnenoberschiedsgerichts gerichtete Klage ohne Erfolg geblieben. Das Bühnenoberschiedsgericht hat die Gesangsleistungen der Kläger bei der Aufführung von „Idomeneo“ zutreffend als nicht sondervergütungspflichtige kurze solistische Gesangsleistung angesehen.

Der bloße Umstand, dass unstreitig bei allen streitbefangenen Gesangsleistungen die Stimmgruppen partiturgerecht
nur einzeln besetzt gewesen sind, löst noch keine Sondervergütungspflicht aus. Das Bühnenoberschiedsgericht hat in nicht zu beanstandender Weise mangels abweichender
szenischer Aspekte auf die den musikalischen Willen des Komponisten verkörpernde Partitur abgestellt, die solistischen Leistungen der Kläger als kurz bewertet und sie noch als
Teil der Chorleistung angesehen. Es hat dabei nachvollziehbar die musikalische Einbindung der Duette und des Quartetts in den Chorauftritt als maßgeblich angesehen.

Hinsichtlich der von vier Klägern geltend gemachten besonderen Vergütung für die Konzertaufführung der Lyrischen Suite „Leben in unserer Zeit“ von Edmund Nick nach § 79 Abs. 2 Buchstabe a) bzw. Abs. 3 NV Bühne hat der Sechste Senat die Revision ebenfalls
zurückgewiesen. Das Bühnenoberschiedsgericht hat insoweit ohne Rechtsfehler angenommen, das Männerquartett in Nr. 5 dieser Lyrischen Suite habe keine kleinere Partie, sondern
nur eine kurze solistische Gesangsleistung im Rahmen der konzertanten Aufführung eines musikalischen Bühnenwerkes dargestellt.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16. Dezember 2010 - 6 AZR 487/09

Vorinstanz:

Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 15. Mai 2009 - 4 Sa 821/08

Quelle: Bundesarbeitsgericht



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