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01.09.2010, 10:08 | Arbeitsrecht | Autor: Personalpraxis24 | 0 Kommentare
Beitrag Nr. 185912 vom 01.09.2010
Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass ein Studierender während eines dreijährigen praxisintegrierten dualen Studiums, in das neben den eigentlichen Lehrveranstaltungen mehrmonatige Praktikumsphasen eingebunden sind und für das durchgehend eine Praktikantenvergütung bzw. ein Stipendium gewährt wird, weder als Arbeitnehmer noch als zur Berufsausbildung Beschäftigter anzusehen ist.
Praxisintegrierte duale Studiengänge
Wegen einer immer stärkeren Verzahnung von universitären und betrieblichen Ausbildungsphasen bei praxisintegrierten dualen Studiengängen treten häufig Fragen zur Versicherungspflicht auf. Die Spitzenverbände der Sozialversicherung haben in einem Rundschreiben vom 5. Juli 2010 hierzu ausführlich Stellung genommen. Das duale Studium verbindet die betriebliche Aus- und Weiterbildung oder bisherige Berufstätigkeit mit einem theoretischen Hochschulstudium. Grundsätzlich werden die im Rahmen eines solchen Studiengangs während der Praktikumszeiten ausgeübten Tätigkeiten nicht im Rahmen betrieblicher Berufsbildung vollzogen. Für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung ist von Bedeutung, ob ein prägender oder enger innerer Zusammenhang zwischen dem Studium und der Tätigkeit beim Arbeitgeber besteht und ob die praktische Ausbildung im Wesentlichen betrieblich oder nichtbetrieblich geregelt und gelenkt wird. Die Teilnehmer sind nicht wegen einer Beschäftigung zur Berufsausbildung versicherungspflichtig. Die berufspraktischen Phasen können trotz Vorliegens eigenständiger Verträge (z. B. Studienvertrag oder Praktikantenvertrag) nicht als gesondert zu betrachtendes Rechtsverhältnis verstanden werden. Unbedeutend ist auch, ob die Praxisphasen zeitlich einen nennenswerten Teil der Studiendauer ausmachen. Diese Beurteilung steht der bisherigen von den Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vertretenen Auffassung entgegen.
Ausbildungsintegrierte, berufsintegrierte und berufsbegleitende duale Studiengänge
Ausbildungsintegrierte duale Studiengänge sind auf die "berufliche Erstausbildung" gerichtet. Sie verbinden das Studium mit einer betrieblichen Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf und enden in der Regel mit einem Studienabschluss und dem Abschluss eines Ausbildungsberufs. Die Teilnehmer an ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen sind als zur Ausbildung Beschäftigte versicherungspflichtig. In der Kranken- und Pflegeversicherung besteht - soweit ein Vergütungsanspruch nicht gegeben ist - Versicherungspflicht als Praktikant. Versicherungsfreiheit als Werkstudent kommt für die Dauer des ausbildungsintegrierten dualen Studiums nicht in Betracht. Berufsintegrierte und berufsbegleitende duale Studiengänge sind auf "berufliche Weiterbildung" ausgerichtet und wenden sich an Studieninteressenten mit bereits abgeschlossener Berufsausbildung, die neben ihrer beruflichen Tätigkeit ein Studium durchführen möchten. Bei diesen Studiengängen besteht regelmäßig nur eine zeitliche, aber keine inhaltliche Verzahnung von theoretischer und praktischer Ausbildung. Ein versicherungspflichtiges entgeltliches Beschäftigungsverhältnis besteht fort, wenn der Arbeitnehmer eine beruflich weiterführende (berufsintegrierte bzw. berufsbegleitende), mit der Beschäftigung in einem prägenden oder engen inneren Zusammenhang stehende Ausbildung oder ein solches Studium absolviert. Ein prägender oder enger innerer Zusammenhang zwischen der bisherigen Beschäftigung und der Ausbildung bzw. dem Studium ist anzunehmen, wenn das Arbeitsverhältnis sich vom Umfang her den Erfordernissen der Ausbildung bzw. des Studiums anpasst und ein ggf. gekürztes Arbeitsentgelt weitergezahlt wird.
Praktika im Rahmen der klassischen Hochschulausbildung
Praktika im Rahmen der klassischen Hochschulausbildung an einer Universität oder Fachhochschule dienen dem Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen für den künftigen Beruf. Bei vorgeschriebenen Praktika ist die Verpflichtung zur Teilnahme in einer Ausbildungs-, Studien- oder Prüfungsordnung geregelt. Ein im Rahmen der Hochschulausbildung vorgeschriebenes betriebliches Praktikum stellt sich grundsätzlich als sozialversicherungspflichtige Beschäftigung dar. Ein vorgeschriebenes betriebliches Praktikum ist dann ausnahmsweise kein Beschäftigungsverhältnis, wenn die praktische Ausbildung aufgrund landes- oder bundesrechtlicher Vorschriften in die Hochschulbildung eingegliedert und deshalb als Teil des Studiums anzusehen ist (z. B. praxisintegrierte Studiengänge, Praktische Jahr im Rahmen der ärztlichen Ausbildung). Das Praktikum wird in diesen Fällen im Wesentlichen nicht betrieblich, sondern durch die Hochschule/ Fachhochschule geregelt. Während Zwischenpraktikanten sozialversicherungsfrei sind, kommt es bei Vor- und Nachpraktikanten u. a. auf die Zahlung von Arbeitsentgelt an.
Dieser Beitrag wurde erstellt von Gisbert Kersting.
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