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Beitrag Nr. 175482 vom 16.02.2010
Die Träger der Rentenversicherung prüfen mindestens alle vier Jahre bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Aufgaben nach dem Sozialgesetzbuch im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag ordnungsgemäß erfüllen. Seit dem 01.01.2010 sehen sich die Prüfer dabei auch die Unterlagen für die gesetzliche Unfallversicherung an.
Überwachungszeitraum ab 2009
Durch das "Zweite Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft" wurde den Prüfdiensten der Rentenversicherungsträger mit Wirkung zum 01.01.2010 die Aufgabe der Überwachung der Unfallumlage übertragen. Die Träger der Rentenversicherung wurden beauftragt, im Rahmen ihrer Prüfungen für die Unfallversicherung bei den Arbeitgebern die zutreffende Beurteilung und Zuordnung der Entgelte der Versicherten zu den Gefahrenklassen zu prüfen. Bis zum 31.12.2009 haben Unfallversicherungsträger nur stichprobenartig Prüfungen vorgenommen. Durch die jetzt flächendeckende Prüfung von Januar 2010 an wird auch in diesem Umfang die korrekte Beitragszahlung zur Unfallversicherung kontrolliert. Einbezogen werden Meldezeiträume vom 01.01.2009 an. Die Prüfdienste der Rentenversicherungsträger sind verpflichtet, dem Grunde nach jeden Arbeitgeber nach diesen Kriterien zu überprüfen. Ausgenommen sind die Fälle, bei denen sich die Höhe des Beitrags nicht nach Arbeitsentgelten richtet (zum Beispiel die Beitragsbemessung nach Kopfpauschalen).
Unfallversicherungsdaten in den DEÜV-Meldungen
Seit dem 01.01.2009 werden die Informationen, die für die Beitragszahlung zur gesetzlichen Unfallversicherung relevant sind, bei Entgeltmeldungen arbeitnehmerbezogen im DEÜV-Meldeverfahren an die Einzugsstellen übermittelt. Im Gegenzug entfällt ab dem Jahr 2012 der bisher gesondert zu erstellende Lohnnachweis zur Unfallversicherung. Der Prüfauftrag zugunsten der Unfallversicherung kann auf diese Weise nahtlos in die bestehenden, einheitlichen Arbeitsabläufe der Rentenversicherungsträger integriert werden. Die Betriebsprüfungen können jetzt - auch im Interesse der Arbeitgeber - so effizient und belastungsarm wie möglich erledigt werden. Das Beitragsrecht der Unfallversicherung basiert in Anlehnung an das Recht zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung auf dem Begriff des Arbeitsentgelts. Dennoch gibt es verschiedene Besonderheiten im Beitragsrecht der Unfallversicherung, wie beispielsweise die Beitragspflicht von Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschlägen sowie eine eigene Mindest- und Höchstjahresarbeitsverdienstgrenze pro Berufsgenossenschaft.
Berufsgenossenschaften bleiben Ansprechpartner
Die Aufgaben zwischen der Unfallversicherung und der Deutschen Rentenversicherung teilen sich so auf, dass die Betriebsprüfer der Rentenversicherung lediglich eine Information über das Ergebnis der Betriebsprüfung an die jeweilige Berufsgenossenschaft weitergeben. Ergeben sich Beanstandungen, werden diese den Arbeitgebern durch die Prüfer der Rentenversicherung erläutert. Sie haben in der Schlussbesprechung oder in einem schriftlichen Verfahren die Möglichkeit, sich zu den Feststellungen des Rentenversicherungsträgers zu äußern. Den Bescheid erlässt der jeweilige Unfallversicherungsträger in eigener Zuständigkeit. Ebenfalls macht er etwaige Beitragsnachforderungen geltend und entscheidet über Widersprüche. Des Weiteren legt der Unfallversicherungsträger fest, welche Gefahrklassen für das einzelne Unternehmen gelten. Die Unternehmen, bei denen der Prüfdienst der Rentenversicherung nicht prüft, verbleiben in der Prüfzuständigkeit der Träger der Unfallversicherung. Betroffen davon sind Sonderfälle, wie zum Beispiel Unternehmer nicht gewerbsmäßiger Bauarbeiten, die keine Arbeitgeber sind, oder private Haushalte.
Dieser Beitrag wurde erstellt von Gisbert Kersting.

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