Einer Gemeinde fehlt die Zuständigkeit zum Erlass einer Friedhofssatzung, nach der nur Grabmale aufgestellt werden dürfen, die nachweislich in der gesamten Wertschöpfungskette ohne ausbeuterische Kinderarbeit im Sinne der Konvention Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation hergestellt worden sind. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Der Inhaber eines Steinmetzbetriebs, der sich überwiegend mit der Herstellung und Errichtung von Grabmalen befasst und zu diesem Zweck auch Natursteine aus Indien bezieht, hat gegen die Satzung der Stadt Andernach einen Normenkontrollantrag gestellt. Er ist der Ansicht, der Stadt fehle die erforderliche Regelungskompetenz, denn die Bekämpfung der Kinderarbeit gehöre nicht zu den gemeindlichen Aufgaben. Im Übrigen werde er durch die Satzung unverhältnismäßig in seiner Berufsfreiheit beschränkt. Das Oberverwaltungsgericht gab dem Normenkontrollantrag statt und erklärte die umstrittene Satzungsregelung für unwirksam.
Die verständlichen und anerkennenswerten Bemühungen der Stadt, zur Verhinderung ausbeuterischer Kinderarbeit gerade in Steinbrüchen außerhalb Europas beizutragen, fänden in der fehlenden gemeindlichen Regelungskompetenz ihre Schranke. Ihre Satzungsbefugnis reiche für den Eingriff in die Berufsfreiheit nicht aus. Die Gemeinden könnten nur Angelegenheiten mit einem spezifisch örtlichen Bezug regeln. Ein solcher fehle aber bei der Bekämpfung von Kinderarbeit. So sei bisher in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch anerkannt, dass die Gemeinden keine Kompetenz zur Forderung nach atomwaffenfreien Zonen oder für Satzungen zum Klimaschutz hätten.
OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 6. November 2008, Aktenzeichen: 7 C 10771/08.OVG
Quelle: PM OVG Rheinland-Pfalz
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