In dem Kündigungsschutzverfahren stritten die Parteien um die Frage, ob der Kläger als Sozialarbeiter in einem Fanprojekt, welches als Ziel die Eindämmung von Gewalt und den Abbau extremistischer Orientierungen verfolgt, noch geeignet ist, obwohl er Veranstaltungen mit organisiert und durchgeführt hat, in denen teilweise Musikgruppen, bei denen eine Nähe zu rechtsextremistischen Positionen zumindest umstritten ist, auftraten bzw. der Kläger als DJ Musik von solchen Gruppen gespielt hat. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Pressemitteilung vom 27.10.2008 verwiesen.
Das Landesarbeitsgericht hat die Entscheidung des Arbeitsgerichts bestätigt, dass die fristlose Kündigung ohne vorausgehende Abmahnung wirksam ist, und hat die Berufung daher zurückgewiesen.
Es hat darauf abgestellt, dass zu den grundlegenden Richtlinien des Fanprojekts u. a. das Ziel gehört, extremistische Orientierungen wie Vorurteile, Feindbilder und Ausländerfeindlichkeit abzubauen. Der Kläger sei damit als Leiter des Projektes Tendenzträger und habe zudem repräsentative Funktionen gegenüber anderen gesellschaftlichen Institutionen wahrzunehmen. Die Eignung für diese Aufgabe habe der Kläger durch sein außerdienstliches Verhalten in Frage gestellt. Obwohl er gegen extremistische Orientierungen arbeiten soll, habe er in seiner Freizeit Musik nicht lediglich privat konsumiert und sich mit ihr auseinander gesetzt, sondern sie nach außen ohne kritische Distanz kommuniziert und die Indifferenz eines Teils ihrer Interpreten gegenüber rechtsextremen Strömungen damit objektiv ignoriert.
Da dieser Widerspruch für ihn auch erkennbar gewesen sei und er nicht damit habe rechnen können, dass der Beklagte dieses Verhalten hinnimmt, habe es einer vorherigen Abmahnung nicht gedurft.
Das Gericht hat die Revision an das Bundesarbeitsgericht nicht zugelassen.
Das Landesarbeitsgericht hat am 04.11.2008, das Berufungsverfahren, Az. 14 Sa 157/08 entschieden.
Vorinstanz: Arbeitsgericht Gelsenkirchen, 4 Ca 835/06 -
Quelle: PM des LAG
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