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LAG Hamm urteilt: Kündigung wegen Stromdiebstahl für Elektroroller unwirksam

02.09.2010, 17:59 | Arbeitsrecht | Autor: Personalpraxis24 | 0 Kommentare |

Beitrag Nr. 186821 vom 02.09.2010

LAG Hamm urteilt: Kündigung wegen Stromdiebstahl für Elektroroller unwirksam

Einem Netzwerkadministrator, der seit fast 20 Jahren für seinen Arbeitgeber beschäftigt ist, darf nicht gekündigt werden, weil er einen Elektroroller im Betrieb mit Strom im Wert von ca. 1,8 Cent aufgeladen hat. Das hat das Landesarbeitsgericht Hamm (LAG) entschieden. Eine Abmahnung hätte nach Ansicht der Richter in diesem Fall ausgereicht, um verlorengegangene Vertrauen wieder herzustellen (Az.: 16 Sa 260/10).

Konrket ging es um einen heute 41-jährigen Kläger, der seit 01.08.1990 in der Firma beschäftigt ist. Als der Mann im Mai 2009 einen Elektroroller gemietet hatte, schloss er diesen nach Angaben des Gerichtes "im Vorraum zum Rechenzentrum der Beklagten an eine Steckdose an, um den Akku aufzuladen". Nachdem sein Vorgesetzter ihn dazu aufgefordert hatte, nahm er das Gerät nach ca. 1 ½ Stunden wieder vom Netz. Die entstandenen Kosten betrugen laut LAG 1,8 Cent.

Wegen dieses Vermögensdelikt kündigte das Unternehmen dem Arbeitnehmer außerordentlich fristlos sowie hilfsweise ordentlich bzw. fristgerecht. Diese Kündigungen wurden jedoch vom Arbeitsgericht Siegen für unwirksam gehalten. Auch die Berufung vor dem LAG blieb ohne Erfolg.

Zur Begründung führten die Richter an, es gebe "keine absoluten Kündigungsgründe", sodass "im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung eine Interessenabwägung vorgenommen" werden müsse - und diese gehe "zulasten der beklagten Arbeitgeberin aus". Grund dafür sei zum einen der geringe Schaden und zum anderen die über 19-jährige Beschäftigung des Klägers. Zudem sei bekannt gewesen, dass "im Betrieb Handys aufgeladen und elektronische Bilderrahmen betrieben wurden, die Arbeitgeberin aber nicht eingegriffen hätte". Insofern "hätte das verlorengegangene Vertrauen durch eine Abmahnung wieder hergestellt werden können".

Urteil des Landesarbeitsgericht Hamm vom 02.09.2010 (16 Sa 260/10).

Vorinstanz: Urteil des Arbeitsgerichts Siegen vom 14.01.2010 (Az.:1 Ca 1070/09).


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