Straßburg (jur). Die Kirchen haben das Recht, ihre Arbeitsverhältnisse eigenständig ohne staatliche Eingriffe zu regeln. Das hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg mit zwei am Dienstag, 20. Dezember 2011, bekanntgegebenen Beschlüssen entschieden. Er wies damit die Beschwerden zweier ehemaliger Pfarrer (Az.: 38254/04 und 39775/04) sowie eines ehemaligen Mitarbeiter-Ehepaars der Heilsarmee (Az.: 12986/04) ab.
Die ehemaligen Pfarrer waren in den Schuldienst (Religionsunterricht) beziehungsweise in den Ruhestand versetzt worden. Sie klagten dagegen vor den Kirchengerichten, hatten dort aber keinen Erfolg. Die danach angerufenen Verwaltungsgerichte erklärten sich für nicht zuständig, das Bundesverfassungsgericht nahm ihre Beschwerden nicht zur Entscheidung an.
Das Ehepaar war ausdrücklich ohne Arbeitsvertrag bei der Heilsarmee beschäftigt, wurde aber wegen Unzulänglichkeiten bei der Arbeit aus dem „Offiziersdienst“ entlassen. Hier nahmen die angerufenen Zivilgerichte die Beschwerde zwar an, wiesen sie aber als unbegründet ab. Wegen der Eigenständigkeit der Kirchen sei die Klage nur grob zu prüfen. Ein Verstoß etwa gegen das Willkürverbot liege aber nicht vor, so der Bundesgerichtshof (Az.: V ZR 271/99).
Mit seinen jetzt zugestellten Entscheidungen vom 6. Dezember 2011 bestätigte der EGMR das in Deutschland bestehende Selbstbestimmungsrecht der Kirchen und wies alle drei Beschwerden als unzulässig ab. Mit der weitgehenden Beschränkung auf den kirchlichen Rechtsweg seien den Mitarbeitern keine Rechte vorenthalten worden. Allerdings habe das Heilsarmee-Ehepaar die dort zuständige Untersuchungskommission gar nicht erst angerufen.