VG Koblenz: Ausgleich erst nach vorherigem Antrag möglich
Koblenz (jur). Beamtete Lehrer müssen selbst darauf achten, ob ihr Stundenplan mehr als ihre vorgesehenen Pflichtstunden umfasst und gegebenenfalls einen Ausgleich beantragen. Nachträglich können sie eine zusätzliche Vergütung nicht mehr verlangen, wie das Verwaltungsgericht Koblenz in einem am Freitag, 20. April 2012, bekanntgegebenen Urteil vom 29. März 2012 entschied (Az.: 6 K 1067/11.KO).
Im Streitfall hätte der Klägerin nach ihrem 63. Geburtstag eine „Altersermäßigung“ von drei Wochenstunden zugestanden. Dies hatten die Schulleitung und zunächst auch sie selbst übersehen, so dass sie weiter ihre frühere Stundenzahl unterrichtete. Erst nach Eintritt in den Ruhestand beantragte sie einen finanziellen Ausgleich für zu viel geleistete Arbeit.
Doch nach dem Koblenzer Urteil bleibt der Geldsegen aus. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts komme ein solcher Ausgleich allenfalls dann in Betracht, wenn der Beamte dies vorher beantragt hat. Ein rückwirkender Anspruch widerspräche dem gegenseitigen Verhältnis von Treu und Glauben. Danach sei es „dem Beamten in dem von der Pflicht zu gegenseitiger Rücksichtnahme geprägten Verhältnis zu seinem Dienstherrn zuzumuten, seinem Begehren auf Gewährung eines Ausgleichs frühzeitig Ausdruck zu verleihen“, erklärte das Verwaltungsgericht.