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Kein Dauer-Urlaub nach Dauer-Krankheit

22.11.2011, 17:13 | Arbeitsrecht | 0 Kommentare |


EuGH billigt begrenzten Übertragungszeitraum von 15 Monaten

Luxemburg (jur). Dauerhaft kranke Arbeitnehmer können ihren nicht genommenen Urlaub nun doch nicht über Jahre ansparen. Jedenfalls dürfen Gesetze und Tarifverträge den Übertragungszeitraum begrenzen, urteilte am Dienstag, 22. November 2011, der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg (Az.: C-214/10). Er entwickelte damit seine bisherige Rechtsprechung fort und billigte konkret einen Übertragungszeitraum von 15 Monaten.

Damit scheiterte ein Arbeitnehmer der deutschen KHS GmbH (früher KHS AG), einem Unternehmen für Getränke-Abfüllanlagen in Dortmund. Laut Tarif bestand ein Anspruch auf 30 Tage Urlaub im Jahr. Konnte der Urlaub wegen Krankheit nicht genommen werden, sollte er 15 Monate nach Ende des jeweiligen Urlaubsjahres verfallen.

Im Jahr 2002 erlitt der Arbeitnehmer einen Infarkt; danach war er schwerbehindert und dauerhaft arbeitsunfähig krank. Sein Arbeitsverhältnis lief aber erst August 2008 aus, weil er seitdem eine Erwerbsminderungsrente bezieht.

2009 verlangte der Arbeitnehmer eine finanzielle Abgeltung seines 2002 bis 2008 nicht genommenen Urlaubs. Hintergrund war ein EuGH-Urteil vom 20. Januar 2009 (Az.: C-350/06). Darin hatte der EuGH die Regelung des Bundesurlaubsgesetzes, wonach der Urlaubsanspruch Ende März des Folgejahres verfällt, als unvereinbar mit europäischem Recht verworfen. Der Urlaubsanspruch dürfe nur erlöschen, wenn der Arbeitnehmer seinen Urlaub auch tatsächlich nehmen konnte.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt hatte sich dem am 24. März 2009 (Az.: 9 AZR 983/07) angeschlossen, die Übertragbarkeit aber auf den gesetzlichen Mindesturlaub von jährlich 24 Werktagen begrenzt, soweit Tarifverträge nichts anderes vorsehen. Offen blieb, ob mehrjährig kranke Arbeitnehmer ihren Urlaub nun quasi unbegrenzt ansparen können.

Wie nun der EuGH entschied, ist auch eine zeitliche Begrenzung zulässig. Zur Begründung verwiesen die Luxemburger Richter auf den Zweck des Urlaubs – nämlich einerseits sich von seiner Arbeit zu erholen und andererseits „über einen Zeitraum für Entspannung und Freizeit zu verfügen“. Zumindest der Erholungszweck falle bei dauerhafter Krankheit weg.

Daher könne ein über mehrere Jahre in Folge arbeitsunfähiger Arbeitnehmer „nicht berechtigt sein, in diesem Zeitraum erworbene Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub unbegrenzt anzusammeln“, befanden die Luxemburger Richter. Allerdings müsse der Übertragungszeitraum „die Dauer des Bezugszeitraums, für den er gewährt wird, deutlich überschreiten“. Da der Urlaub in Deutschland üblicherweise nach Kalenderjahren gewährt wird, darf er danach also erst deutlich nach Ende des Folgejahres verfallen.

Der im konkreten Fall vorgesehene Übertragungszeitraum von 15 Monaten werde dem gerecht, urteilte der EuGH. Danach hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaubsabgeltung nur für das Jahr 2008 und gegebenenfalls noch für 2007, nicht aber für 2002 bis 2006. Abschließend muss darüber nun das Landesarbeitsgericht Hamm entscheiden. Dagegen wird wohl erst das BAG klären, wie nun mit anderen Altfällen zu verfahren ist.

Quelle: www.juragentur.de - Rechtsnews für Ihre Anwaltshomepage

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