JuraForum.de > Nachrichten > Arbeitsrecht > Hessisches LAG: Arbeitgeber muss ehemaligen Beschäftigten Pensionskürzungen kompensieren
Beitrag Nr. 178217 vom 31.03.2010
Arbeitgeber, die ehemaligen Beschäftigten Altersversorgungen über eine Pensionskasse versprochen haben, mussen dafür gerade stehen, wenn diese ihre Leistungen herabsetzt. Das geht aus einem aktuellen Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts hervor (Az.: 8 Sa 187/09).
Im Streitfall ging es um ein Unternehmen, dass Mitarbeitern arbeitsvertraglich zugesichert hatte, sie bei einer Pensionskasse anzumelden und dafür entsprechende Beiträge zu entrichten. Die Kasse zahlte ausgeschiedenen Mitarbeitern nach Angaben des LAG dann "Pensionen entsprechend den Versicherungsbedingungen". Nachdem diese 2003 beschlossen hatte, die Pensionen wegen Fehlbeträgen dauerhaft jährlich um 1,4% zu kürzen, klagten Rentenbezieher zunächst erfolglos gegen die Pensionskasse. Anschließend wandten sie sich "gegen ihren früheren Arbeitgeber und verlangten von ihm den Ausgleich der Herabsetzungen".
Während die Forderung vom zuständigen Arbeitsgericht abgewiesen worden ist, hatte die Berufung des Klägers Erfolg. Zur Begründung hieß es, "der Arbeitgeber habe für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann einzustehen, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolge". Diese gebiete die sog. Einstandspflicht aus § 1 Abs. 1 S. 3 BetrAVG.
Wie das Gericht in seiner Begründung weiter ausführte, habe der Arbeitgeber habe eine "Versorgung nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen und den Tarifbedingungen versprochen". Diese aber sei nicht begrenzt auf die Höhe der tatsächlichen Zahlungen der Pensionskasse oder deren wirtschaftlicher Möglichkeiten. Denn das "wäre nur bei einer reinen Beitragszusage der Fall, wie sie gerade nicht vorgelegen habe".
Urteil des Hessischen LAG vom 03.03.2010 (Az.: 8 Sa 187/09).
Vorinstanz: Urteil des Arbeitsgericht Frankfurt/Main vom 14. August 2008 (Az.: 11/12 Ca 1946/08).
Urteil des LAG Mainz vom 03.03.2010
| Az.: | 8 Sa 187/09 |
Quelle: Pressemitteilung
Vorinstanz:

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