JuraForum.de > Nachrichten > Arbeitsrecht > Entsenderecht: Ab 2011 Drittstaatenregelung in Kraft
Beitrag Nr. 197528 vom 01.04.2011
Seit Jahresbeginn gelten die Vorschriften über die Ausstrahlung deutscher Sozialversicherungsgesetze bei Entsendung ins EU-Ausland auch für Arbeitnehmer, die nicht Staatsangehörige eines Mitgliedslandes sind, wenn sie in der Europäischen Union wohnen.
Im Zusammenhang mit der zunehmenden Globalisierung erbringen immer mehr in Deutschland ansässige Unternehmen ihre Leistungen auch im europäischen oder außereuropäischen Ausland. Die deutschen Rechtsvorschriften über die Sozialversicherungspflicht von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gelten grundsätzlich nur für Beschäftigungen, die in Deutschland ausgeübt werden (Territorialitätsprinzip). Dieser Grundsatz wird jedoch durch die Vorschriften über die "Entsendung" dahingehend erweitert, dass eine Versicherung in der deutschen Sozialversicherung auch dann besteht, wenn ein Arbeitnehmer im Rahmen eines in der Bundesrepublik Deutschland bestehenden Beschäftigungsverhältnisses vorübergehend ins Ausland entsandt wird.
Unabhängig von einer weiterbestehenden Versicherung im Inland können Arbeitnehmer auch nach ausländischen Vorschriften sozialversichert werden. Um eine doppelte Beitragszahlung zu vermeiden, hat die Bundesrepublik über- und zwischenstaatliche Abkommen geschlossen. Welche Regelungen im einzelnen gelten, hängt davon ab, ob die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer in Ländern der Europäischen Gemeinschaft, nach Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz oder in Nichtvertragsstaaten entsandt wird. Darüber hinaus bestehen mit einer Reihe von Ländern bilaterale Sozialversicherungsabkommen, die teilweise jedoch nur für einzelne Versicherungszweige gelten.
Bei Entsendung innerhalb der Europäischen Union regelt die Verordnung (EG) 883/2004, dass die Sozialversicherung in allen Versicherungszweigen bis zu 24 Monate weiterbesteht. Für Drittstaatsangehörige, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedslands haben, aber in der EU wohnen, ist diese Verordnung bei Entsendung innerhalb der Europäischen Union ab 1. Januar 2011 ebenfalls anzuwenden. Wird der Arbeitnehmer nach Island, Liechtenstein, Norwegen und in die Schweiz entsandt, ist noch die Vorgänger-Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 anzuwenden, die unter anderem eine Entsendung für längstens zwölf Monate (mit Verlängerungsmöglichkeit) vorsieht; in Bezug auf diese Länder gilt die Drittstaatenregelung nicht.
Am 2. November 2010 haben die Spitzenverbände der Sozialversicherung ihre Richtlinien zur Ausstrahlung aktualisiert. Auch die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland beim GKV-Spitzenverband hat Ihre Broschüren neu aufgelegt, der die Regelungen bei Beschäftigung in zahlreichen Ländern entnommen werden können (www.dvka.de). Zwar haben die Bestimmungen zur Ausstrahlung keine unmittelbaren Rechtswirkungen auf die Einbeziehung der Arbeitsentgelte der entsandten Arbeitnehmer in die Umlagen U1, U2 sowie die Insolvenzgeldumlage; Beitragspflicht und Leistungsansprüche bestehen aber grundsätzlich weiter. Aufgrund zahlreicher Sonderregelungen und Übergangsbestimmungen sollte in Zweifelsfällen die Krankenkasse des Beschäftigten hinzugezogen werden.
Dieser Beitrag wurde erstellt von Gisbert Kersting.

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